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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84   

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BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84 (https://dejure.org/1988,1545)
BVerwG, Entscheidung vom 03.06.1988 - 5 C 74.84 (https://dejure.org/1988,1545)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juni 1988 - 5 C 74.84 (https://dejure.org/1988,1545)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung - Berufsfachschule - Anzahl der Schuljahre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 368
  • FamRZ 1988, 1105
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 35.82

    Erstausbildung - Zweiter Bildungsweg - Förderungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    Er findet nur Anwendung, im Anschluß an den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 BAföG und setzt tatbestandlich voraus, daß der Auszubildende in Wahrnehmung der ihm im zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt eröffneten Ausbildungsmöglichkeiten eine Erstausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen hat (vgl. auch BVerwGE 68, 84 ).

    § 7 Abs. 1 BAföG ermöglicht nämlich in seiner ebenfalls durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz eingeführten Neufassung auch die Förderung mehrerer berufsqualizierender Abschlüsse, wenn die erste berufsqualifizierend abgeschlossene berufsbildende Ausbildung die Mindestförderungszeit von drei Jahren noch nicht voll in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwGE 61, 342 ; 67, 104 ; 68, 84 ; Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - ).

    Die Vermittlung eines (weiteren) berufsqualifizierenden Abschlusses als dem wesentlichen Ziel der Ausbildungsförderung ist auch bei den Förderungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, die an den berufsqualifizierenden Abschluß der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG anschließen (vgl. BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ; 70, 115 ), der beherrschende Zweckgedanke (vgl. BVerwGE 70, 115 ).

    Soweit die Formulierung in BVerwGE 68, 84 (87), anders als in den sonst in § 7 Abs. 2 BAföG geregelten Fällen würden nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nicht nur weitere berufsbildende, sondern auch weiterführende allgemeinbildende Ausbildungen gefördert, nicht lediglich auf die ersten zwei Nummern des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG bezogen verstanden werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 30.81

    Ausbildungsabschnitt - Abschluß - Förderung - Schulische Qualifikation -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    Entsprechend dem Grundanliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, jedem Auszubildenden den Erwerb einer den Maßstäben des § 1 BAföG gerecht werdenden beruflichen Qualifikation zu ermöglichen, faßt § 7 Abs. 1 BAföG alle Ausbildungsabschnitte, die der Auszubildende bis zum Erwerb einer (ersten) beruflichen Qualifikation absolvieren muß, im Grundanspruch auf Erstausbildung unter dem Dach einer förderungsfähigen (Gesamt-)Ausbildung zusammen (vgl. BVerwGE 64, 124 ; 70, 115 ).

    Die Vermittlung eines (weiteren) berufsqualifizierenden Abschlusses als dem wesentlichen Ziel der Ausbildungsförderung ist auch bei den Förderungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, die an den berufsqualifizierenden Abschluß der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG anschließen (vgl. BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ; 70, 115 ), der beherrschende Zweckgedanke (vgl. BVerwGE 70, 115 ).

    Dies hat der Senat bereits für die Fallgruppen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG entschieden und dort wegen der systematischen Anknüpfung an § 7 Abs. 1 BAföG akzeptiert, daß nach dieser Vorschrift - vor dem auf dem im sogenannten zweiten Bildungsweg erworbenen schulischen Abschluß aufbauenden berufsbildenden Ausbildungsabschnitt - auch mehrere allgemeinbildende Ausbildungsabschnitte an Ausbildungsstätten der dort genannten Art gefördert werden können, wenn nur der spätere Abschnitt eine höhere schulische Qualifikation vermittelt als der frühere (vgl. BVerwGE 70, 115 ).

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82

    Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    Sinn dieser durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) eingeführten Förderungsmöglichkeit ist, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 70.82 - (BVerwGE 72, 257 ) in anderem Zusammenhang hingewiesen hat, die förderungsrechtliche Gleichstellung der Berufsfachschulausbildung mit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen.

    Die Klägerin hat durch den Besuch der einjährigen hauswirtschaftlichen Berufsfachschule in St. und ihre zweijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Kinderpflegerin nach ihren abstrakten Merkmalen förderungsfähige Ausbildungen (vgl. BVerwGE 72, 257 ) durchlaufen und dadurch den zeitlichen Mindestumfang einer berufsbildenden Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.

  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    Vergleicht man die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs. 1 BAföG mit der, die die Vorschrift durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz erhalten hat, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß auf die drei Jahre Mindestförderungszeit alle Zeiten berufsbildender Ausbildung anzurechnen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 ; Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).

    § 7 Abs. 1 BAföG ermöglicht nämlich in seiner ebenfalls durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz eingeführten Neufassung auch die Förderung mehrerer berufsqualizierender Abschlüsse, wenn die erste berufsqualifizierend abgeschlossene berufsbildende Ausbildung die Mindestförderungszeit von drei Jahren noch nicht voll in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwGE 61, 342 ; 67, 104 ; 68, 84 ; Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - ).

  • BVerwG, 06.12.1984 - 5 C 125.81

    Förderung mehrerer weiterer Ausbildungen - Anspruch auf Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG als "erste berufsbildende ... Ausbildung" umschriebene ist deshalb als eine Ausbildung gekennzeichnet, die den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft hat (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).

    Vergleicht man die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs. 1 BAföG mit der, die die Vorschrift durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz erhalten hat, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß auf die drei Jahre Mindestförderungszeit alle Zeiten berufsbildender Ausbildung anzurechnen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 ; Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).

  • BVerwG, 24.06.1986 - 5 B 134.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Förderungsfähigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    Bestätigt wird dies durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 134.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 57) eingehend dargelegt hat.

    Hieraus folgt einerseits, wie der Senat in seinem bereits zitierten Beschluß vom 24. Juni 1986 (a.a.O.) näher ausgeführt hat, daß die "erste berufsbildende Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG nur eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung sein kann.

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    § 7 Abs. 1 BAföG ermöglicht nämlich in seiner ebenfalls durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz eingeführten Neufassung auch die Förderung mehrerer berufsqualizierender Abschlüsse, wenn die erste berufsqualifizierend abgeschlossene berufsbildende Ausbildung die Mindestförderungszeit von drei Jahren noch nicht voll in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwGE 61, 342 ; 67, 104 ; 68, 84 ; Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - ).
  • BVerwG, 10.10.1985 - 5 C 9.83

    Leistungen nach dem Bundesaubildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch einer

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    § 7 Abs. 1 BAföG ermöglicht nämlich in seiner ebenfalls durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz eingeführten Neufassung auch die Förderung mehrerer berufsqualizierender Abschlüsse, wenn die erste berufsqualifizierend abgeschlossene berufsbildende Ausbildung die Mindestförderungszeit von drei Jahren noch nicht voll in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwGE 61, 342 ; 67, 104 ; 68, 84 ; Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - ).
  • BVerwG, 24.09.1981 - 5 C 84.79

    Ausbildungsförderung - Förderungsfähigkeit - Ausbildungsabschnitt -

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    Entsprechend dem Grundanliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, jedem Auszubildenden den Erwerb einer den Maßstäben des § 1 BAföG gerecht werdenden beruflichen Qualifikation zu ermöglichen, faßt § 7 Abs. 1 BAföG alle Ausbildungsabschnitte, die der Auszubildende bis zum Erwerb einer (ersten) beruflichen Qualifikation absolvieren muß, im Grundanspruch auf Erstausbildung unter dem Dach einer förderungsfähigen (Gesamt-)Ausbildung zusammen (vgl. BVerwGE 64, 124 ; 70, 115 ).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76

    Abschluss der vorangegangenen Ausbildung als Voraussetzung der Förderung einer

    Auszug aus BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84
    Die Vermittlung eines (weiteren) berufsqualifizierenden Abschlusses als dem wesentlichen Ziel der Ausbildungsförderung ist auch bei den Förderungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, die an den berufsqualifizierenden Abschluß der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG anschließen (vgl. BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ; 70, 115 ), der beherrschende Zweckgedanke (vgl. BVerwGE 70, 115 ).
  • BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92

    Einordnung einer Ausbildung an einer Berufsakademie als schulische Ausbildung

    Gefordert wird nach dieser Vorschrift mithin nicht nur eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß, sondern zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - FamRZ 1988, 1105, 1106>).

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und anerkannt, daß der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach der genannten Vorschrift die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen kann, wenn durch die zuerst aufgenommene Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht ausgeschöpft worden ist (vgl. BVerwGE 61, 342, 347 f. [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]; BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 51/1106).

    Sind mit Rücksicht darauf auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungszeiten auch dann anzurechnen, wenn sie in einer berufsbildenden Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren verbracht worden sind, so gilt dies, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls entschieden ist, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 [BVerwG 14.04.1983 - 5 C 104/80]; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 42/1106; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - und vom 11. Februar 1992 - BVerwG 5 B 11.92 - ).

    Zu den damit angesprochenen Förderungsvoraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung (Beschluß vom 24. Juni 1986 - BVerwG 5 B 134.84 - ; Urteile vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 43/1106 ff. und vom 18. Juli 1989 - BVerwG 5 C 28.85 - ) entschieden, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG sei so zu lesen, daß derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat.

    Danach kommt es nicht darauf an, daß die berufsqualifizierend abgeschlossene Berufsfachschulausbildung selbst zumindest drei Jahre gedauert haben muß (vgl. Urteil vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 43/1106).

  • BVerwG, 11.02.1992 - 5 B 11.92

    Grundanspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung

    Im Hinblick darauf, daß nach § 7 Abs. 1 BAföG in der oben bezeichneten Fassung nicht nur eine erste Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß, sondern zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierendem Abschluß gefördert werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - ), ist nämlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt, daß der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach der genannten Vorschrift die Förderung von mehr als einer berufsbildenden Ausbildung umfassen kann, wenn durch die zuerst aufgenommene Ausbildung der zeitliche Mindestumfang für die berufsbildende Ausbildung von drei Schul- oder Studienjahren noch nicht voll ausgeschöpft war (BVerwGE 61, 342 [BVerwG 12.02.1981 - 5 C 57/79]; Urteile vom 8. Juli 1982 - BVerwG 5 C 90.80 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 49.84 - ).

    Sind mit Rücksicht darauf auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungszeiten auch dann anzurechnen, wenn sie in einer berufsbildenden Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren verbracht worden sind, so gilt dies, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls schon entschieden ist, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (BVerwGE 67, 104 [BVerwG 14.04.1983 - 5 C 104/80]; Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - ; Beschluß vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - ).

    Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG neben der zweijährigen, berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung der Klägerin zur Kinderpflegerin auch die einjährige Ausbildung an der von der Klägerin besuchten Haushaltungssschule berücksichtigt und darauf abgestellt hat, daß die zuletzt angeführte Ausbildung eine berufliche Grundbildung vermittele und deshalb berufsbildend sei (zur Berücksichtigung der beruflichen Grundbildung im Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG s. auch Senatsurteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - ).

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2006 - 12 LA 188/05

    Förderungsrechtliche Betrachtung einer Ausbildung als einjährige Ausbildung;

    Entsprechend dem Grundanliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, jedem Auszubildenden den Erwerb einer den Maßstäben des § 1 BAföG gerecht werdenden beruflichen Qualifikation zu ermöglichen, fasst § 7 Abs. 1 BAföG alle Ausbildungsabschnitte, die der Auszubildende bis zum Erwerb einer (ersten) beruflichen Qualifikation absolvieren muss, im Grundanspruch auf Erstausbildung unter dem Dach einer förderungsfähigen (Gesamt-)Ausbildung zusammen (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - BVerwG 5 C 74.84 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 = NVwZ 1989, 368).

    Maßgebend sind die in dem zeitlichen Rahmen des § 7 Abs. 1 BAföG insgesamt wahrgenommenen Ausbildungsmöglichkeiten unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt haben oder nicht (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - BVerwG 5 C 74.84 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 = FamRZ 1988, 1105 ) klargestellt hat, so zu lesen, daß derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat.
  • BVerwG, 18.07.1989 - 5 C 28.85

    Ausbildungsförderung - Bewilligungsbescheid - Förderungsantrag - Anspruchsgründe

    § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 = FamRZ 1988, 1105 = NVwZ 1989, 368 [BVerwG 03.06.1988 - 5 C 74/84]) klargestellt hat, so zu lesen, daß derjenige eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß gefördert erhält, der seinen ersten berufsqualifizierenden Abschluß an einer Berufsfachschule erworben und seinen Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG deshalb verbraucht hat, weil seine berufsbildende Ausbildung insgesamt drei Jahre in Anspruch genommen hat.
  • BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12

    Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Beginn und die

    Die Tatsache, dass die praktische Ausbildung länger dauert als der Unterricht an der Ausbildungsstätte, schließt eine derartige Annahme nicht schlechthin aus (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985 a.a.O. S. 123 f.; vom 22. Januar 1987 - BVerwG 5 C 19.84 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 11 S. 4; vom 2. Februar 1989 - BVerwG 5 C 2.86 - BVerwGE 81, 242 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 81 S. 69 f.; vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 76 S. 45 sowie Beschluss vom 15. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 53.86 - Buchholz 436.36 § 2 Nr. 13 S. 10 f.).
  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84

    Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Auffangtatbestand - Billigkeit

    Der Auszubildende muß durch den Ausbildungsabschluß - nach der hier anzuwendenden Fassung der Vorschrift durch das Siebente BAföG-Änderungsgesetz - an einer Berufsfachschule seine erste Berufsqualifikation erworben und zugleich den Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG im zeitlichen Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG ausgeschöpft haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG 5 C 74.84 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2017 - 7 A 11203/16

    Ausbildungsförderung für ein Medizinstudiums als Zweitausbildung; vorherige

    Wird - wie hier - durch die zuerst absolvierte Ausbildung der Dreijahreszeitraum noch nicht ausgeschöpft, kann die Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG im Wege der Zusammenrechnung auch eine zweite berufsqualifizierende Ausbildung mitumfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 74.84 -, juris, Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2012 - 12 A 2192/12

    Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein Psychologiestudium bei

    vgl. BayVGH, Urteil vom 8. November 2012 - 12 B 11.1303 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 74.84 -, FamRZ 1988, 1105, juris.
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 4 LA 291/10

    Kein Förderungsanspruch für die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG bei

    Andererseits werden auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwG 67, 104 ; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - ).
  • OVG Bremen, 23.06.1992 - 2 BA 10/92

    Erschöpfung des Förderungsanspruchs; Ausbildungsförderung; Abbruch eines

  • VG Münster, 21.01.2009 - 6 K 806/08

    Ausbildungsförderung für eine zweite Ausbildung; Gleichstellung der

  • VG Aachen, 07.01.2008 - 5 L 452/07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Gewährung von Ausbildungsförderung für ein

  • VG Aachen, 16.07.2008 - 5 K 1481/07

    Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Studium an einer

  • VG Magdeburg, 27.03.2012 - 4 A 69/11

    Ausbildungsförderung; Rehabilitationspsychologie; Fortführung Ausbildung

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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 22.12.1987 - 9 TG 3438/87   

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https://dejure.org/1987,3649
VGH Hessen, 22.12.1987 - 9 TG 3438/87 (https://dejure.org/1987,3649)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22.12.1987 - 9 TG 3438/87 (https://dejure.org/1987,3649)
VGH Hessen, Entscheidung vom 22. Dezember 1987 - 9 TG 3438/87 (https://dejure.org/1987,3649)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 38, 114
  • FamRZ 1988, 1105 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 13.08.1987 - 9 TG 1892/87
    Auszug aus VGH Hessen, 22.12.1987 - 9 TG 3438/87
    Wie der erkennende Senat bereits in einem vergleichbaren Fall (Beschluß vom 13. August 1987 - 9 TG 1892/87) entschieden hat, entspricht es den herrschenden Lebensgewohnheiten, daß die Eltern eines Täuflings die nächsten Verwandten sowie die Paten im Rahmen einer privaten Tauffeier im Anschluß an den kirchlichen Taufgottesdienst bewirten.
  • BVerwG, 31.08.1990 - 5 B 122.89

    Zur Grundsätzlichkeit der Rechstfrage, ob ein sozialhilferechtlicher Anspruch auf

    Angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe (einerseits Anspruch auf eine Beihilfe zur Bewirtung bei Konfirmation: OVG Lüneburg, Beschluß vom 17. April 1986 - 4 B 80/86 - , bei Taufe: Hess.VGH, Beschluß vom 22. Dezember 1987 - 9 TG 3438/87 - , bei Konfirmation, Kommunion, Hochzeit: OVG Lüneburg, Beschluß vom 3. Mai 1988 - 4 B 146/88 - , bei Taufe, Kommunion, Konfirmation, Hochzeit und Beerdigung: VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 6. September 1988 - 6 S 1402/88 - ; andererseits kein Anspruch auf Beihilfe zur Bewirtung bei (aufwendigerer) Tauffeier: OVG Lüneburg, Beschluß vom 16. Juni 1987 - 4 OVG B 156/87 - , bei Kommunion: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 15. Februar 1989 - 8 B 1540/88 - und der angefochtene Beschluß vom 23. August 1989 - 8 A 2146/88 -) bedarf diese Frage zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung der Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung.
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